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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Ankauf

1. Geltungsbereich
2. Vorgehensweise
a. Filialankauf
b. Postversand
3. Wahlmöglichkeit im Postversandverfahren
a. Übermittlung zur Abgabe eines Angebots
b. Übermittlung zur Auszahlung
4. Vertragsabschluss und Eigentumsübergang
a. Beim Filialankauf
b. Beim Postversand
5. Ausschluss des Widerrufsrechts, Einschränkung des Rücktrittsrechts
6. Vertragsabwicklung, Bewertung der Ware
7. Haftung
8. Preisermittlung und Festsetzung
9. Rücksendung
10. Versicherung
11. Transport, Gefahrübergang
12. Gerichtsstand
13. Alternative Streitbeilegung

Die GOSIREC GmbH mit Sitz in München sowie ihre Geschäftsstellen (nachstehend „Käufer“ oder mit „VIO Gold“ abgekürzt) kaufen von ihren Kunden Edelmetalle (Gold, Silber und Palladium) in Form von Münzen, Barren, Medaillen, Schmuck, Uhren ausgewählter Marken, Dentallegierungen und ähnlichen Produkten sowie Edelsteine. Soweit es sich um handelbare Werte handelt, werden diese grundsätzlich zum vom Käufer ermittelten Kurs bewertet, der fortlaufend aktualisiert wird. Gegenstände, die sofort und eindeutig als Edelmetallwert identifiziert werden können, werden gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich sofort abgerechnet. Nicht handelbare oder nicht eindeutig bewertbare Ware wird im Rahmen weiterer Analyseverfahren bewertet. VIO Gold bietet den Ankauf sowohl persönlich in den Geschäftsstellen als auch im Wege des Postversands an.

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen Kunden (nachfolgend „Verkäufer“) und der GOSIREC GmbH, Geschäftsbereich VIO Gold (nachfolgend „Käufer“ oder „VIO Gold“).

(2) Im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Entgegenstehend oder abweichende Geschäftsbedingungen Dritter werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, VIO Gold hat diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vorgehensweise

a. Filialankauf
Der Verkäufer hat die Möglichkeit, die Ware persönlich in eine Geschäftsstelle des Käufers zu bringen.

b. Postversand
Der Verkäufer hat die Möglichkeit, die Ware durch Übersendung an die Geschäftsstelle des Käufers in Regensburg zu übermitteln; gemeinsam mit einem Ausdruck des hierfür auf der Homepage des Käufers bereitgestellten Einreichungsformulars (https://vio-gold.de/ankauf-per-post/#begleitschreiben-start) oder durch Verwendung eines eigenen Versandlabels, unter ausschließlicher Verwendung folgender Adresse:

GOSIREC GmbH
Furtmayrstr. 47
93053 Regensburg

Der Versicherungsschutz greift nur bei Verwendung des zur Verfügung gestellten Versandlabels des Käufers (siehe Ziff. 10).

Der Versendungsverkauf läuft folgendermaßen ab:

(1) Der Verkäufer nutzt das auf der Homepage des Käufers bereitgestellte Formular bzw. Begleitschreiben. Durch Betätigen der Schaltfläche “Begleitschreiben & Versandlabel erstellen“ wird der Verkäufer automatisch zum auszufüllenden Begleitformular weitergeleitet.

(2) Der Verkäufer füllt das Begleitschreiben vollständig auf der Homepage des Käufers aus. Angaben zu seiner Person, Verbrauchereigenschaft, der zu versendenden Ware sowie zur vorgesehenen Auszahlung zu machen. Der Verkäufer kann wählen, ob er vor Auszahlung ein Angebot des Käufers erhalten möchte oder ob der Auszahlungsvorgang ohne vorangehendes Angebot erfolgen soll (siehe Ziff. 3). Die Auswahl erfolgt durch Ankreuzen im Begleitformular. Falls der Verkäufer das Begleitschreiben handschriftlich ausfüllen möchte, ist auf gut leserliche Druckschrift zu achten.

(3) Nachdem die erforderlichen Angaben gemacht wurden, betätigt der Verkäufer die Schaltfläche Begleitschreiben & Versandlabel erstellen. Anschließend erhält der Verkäufer das ausgefüllte Begleitschreiben sowie ein Versandlabel.

(4) Der Verkäufer dokumentiert die Wertgegenstände, welche im Begleitschreiben angegeben wurden, vor dem Verpacken fotografisch.

(5) Überschreit der Wertgegenstände die vorgesehene Summe von 12.500 EUR, wird der Verkäufer gesondert Rücksprache mit dem Käufer halten, da der Wert des Inhalts die Versicherungssumme übersteigen könnte (siehe Ziffer 10).

(6) Der Verkäufer verpackt die Wertgegenstände, in eine stabile, transporttaugliche Verpackung, um Beschädigungen, Geräusche oder Verlust zu vermeiden. Vermerke, die Rückschlüsse auf den Inhalt der Sendung geben könnten (z.B. Gold, Schmuck, oder „VIO Gold“), dürfen nicht auf der Versandverpackung angebracht werden.

(7) Dem Paket ist das zuvor ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Begleitschreiben beizulegen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Verkäufer ausdrücklich die Richtigkeit und Vollständigkeit des im Begleitschreiben angegebenen Inhalts der Sendung.

(8) Der Verkäufer bringt das bereitgestellte Versandlabel (falls genutzt) korrekt und sichtbar am Paket an. Wird kein Label verwendet, ist die zu verwendende Empfängeradresse des Käufers gut lesbar in Druckbuchstaben am Paket hervorzuheben.

(9) Der Verkäufer dokumentiert das versandfertige Paket mit dem angebrachten Versandlabel/Adresse auf einer Waage abgelichtet fotografisch, wobei Empfängeradresse als auch Gewicht deutlich sichtbar sind.

(10) Der Verkäufer bringt das Paket in eine DHL oder Deutsche Post-Filiale seiner Wahl ein.

(11) Der Verkäufer bewahrt den Einlieferungsbeleg (Versandschein) im Original auf, um ihn im Versicherungsfall vorlegen zu können.

3. Wahlmöglichkeit im Postversandverfahren

Der Verkäufer gibt im Begleitschreiben an, ob die Übermittlung zur Abgabe eines Angebots erfolgt oder zur direkten Auszahlung erfolgen soll.

a. Übermittlung zur Abgabe eines Angebots

(1) Das Begleitschreiben sieht die Möglichkeit vor, vor Verkauf der Wertsachen ein Angebot zu erhalten. Wird das Feld angekreuzt, erhält der Verkäufer vor Auszahlung ein unverbindliches Angebot nach Bewertung durch einen unserer Experten, welches er annehmen kann. Zur Ermittlung des Angebots wird die eingegangene Ware verwahrt.

(2) Erfolgt innerhalb von 7 Kalendertagen nach Angebotsmitteilung keine ausdrückliche Annahme, wird die Ware an die im Begleitschreiben angegebene Absenderadresse zurückgesendet (siehe Ziff. 9).

b. Übermittlung zur Auszahlung

(1) Ist im Begleitschreiben das Feld nicht angekreuzt, wird die Ware nach Eingang automatisch analysiert und bewertet. Der ermittelte Betrag wird ohne weiteres zu tun des Verkäufers auf das im Begleitschreiben angegebene Bankkonto überwiesen.

(2) Die eingeschickte Ware wird unmittelbar nach Dokumentation weiterverwertet oder eingeschmolzen.

4. Vertragsabschluss und Eigentumsübergang

a. Beim Filialankauf

(1) Im Falle des üblichen Filialankaufs kommt der Kaufvertrag mit Abgabe des Angebots durch den Käufer und mit Annahme des Angebots durch den Verkäufer zustande. Als Angebot gilt die Nennung des Zahlbetrags durch den Käufer. Gibt der Käufer kein Angebot ab, kommt kein Kaufvertrag zustande. Mit Zugang der Annahmeerklärung geht das Eigentum an den Vertragsgegenständen auf den Käufer über, sofern sich diese bereits in dessen unmittelbarem Besitz befinden. Andernfalls erfolgt der Eigentumsübergang mit Übergabe der Wertgegenstände an den Käufer.

(2) Mit Übergabe der Ware sichert der Verkäufer zu, dass er zum Zeitpunkt des Verkaufs volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Er erklärt er, dass er zur Verfügung über die Ware berechtigt ist, die Ware frei von Rechten Dritter ist und nicht aus einer rechtswidrigen, insbesondere aus einer strafbaren Handlung stammt, auf eine solche zurückzuführen ist oder zu einer solchen genutzt wird. Darüber hinaus versichert der Verkäufer, dass die Ware nach seinem Wissen keine gefährlichen, insbesondere keine giftigen Bestandteile enthält und nicht auf sonstige Weise kontaminiert ist.

(3) Ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags besteht nicht. Der Käufer behält sich vor, den Ankauf angebotener Gegenstände jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

b. Beim Postversand

(1) Mit Übergabe des Pakets an den Versanddienstleister sichert der Verkäufer zu, dass er zum Zeitpunkt des Verkaufs volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Er erklärt ferner, dass er zur Verfügung über die Ware berechtigt ist, die Ware frei von Rechten Dritter ist und nicht aus einer rechtswidrigen, insbesondere strafbaren Handlung stammt, auf eine solche zurückzuführen ist oder mit der Veräußerung eine solche bezweckt wird. Darüber hinaus versichert der Verkäufer, dass die Ware nach seinem Wissen keine gefährlichen, insbesondere keine giftigen Bestandteile enthält und nicht anderweitig kontaminiert ist.

(2) Erfolgt die Übersendung der Ware zur Abgabe eines Angebots, kommt der Kaufvertrag erst zustande, wenn der Käufer ein Angebot abgibt und der Verkäufer dieses annimmt. Als Angebot gilt die Nennung des Kaufpreises durch den Käufer. Gibt der Käufer kein Angebot ab, kommt kein Kaufvertrag zustande. Mit Zugang der Annahmeerklärung geht das Eigentum an den Vertragsgegenständen auf den Käufer über.

(3) Erfolgt die Übersendung der Ware zur Auszahlung kommt der Kaufvertrag mit Annahme durch den Käufer zustande. Die Annahme erfolgt stillschweigend durch Auszahlung des vom Käufer ermittelten Betrags. Mit Übergabe des Pakets an eine zur Annahme befugte Person an der Empfängeradresse des Käufers gibt der Verkäufer das Angebot ab, die eingesandte Ware  an den Käufer zu verkaufen. Der Verkäufer überlässt die Preisermittlung, die für die anschließende Auszahlung verbindlich ist, bei Abgabe des Angebots, vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Käufers. Durchführung der Überweisung des Kaufpreises geht das Eigentum an den Vertragsgegenständen auf den Käufer über.

(4) Ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags besteht nicht. Der Käufer behält sich vor, den Ankauf angebotener Gegenstände jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

5. Ausschluss des Widerrufsrechts, Einschränkung des Rücktrittsrechts

(1) Nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB besteht auch dann kein Widerrufsrecht, wenn zwischen Käufer und Verkäufer ein Fernabsatzvertrag zustande kommt. Dies gilt, weil der Vertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

(2) Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts des Verkäufers ist die Rückgabe von Waren, die bereits der Scheideanstalt übergeben oder der Schmelze durch den Verkäufer zugeführt wurde, ausgeschlossen.

6. Vertragsabwicklung, Bewertung der Ware

(1) Damit der Käufer eine zügige Bearbeitung und Bewertung der übersandten oder vorgelegten Gegenstände gewährleisten kann, gestattet der Verkäufer dem Käufer die Begutachtung der Ware. Mit Eingang der Ware erklärt sich der Verkäufer unwiderruflich damit einverstanden, dass der Käufer zum Zweck der Bewertung der Ware diese analysiert und sie – soweit erforderlich – mechanisch, thermisch oder chemisch bearbeiten bzw. verändert.

(2) Im Falle des Postversands, entnimmt der Käufer die Ware aus der Transportverpackung und wiegt die Ware anhand einer geeichten Waage.

(3) Die Bewertung ist für den Verkäufer kostenfrei.

(4) Der Ankaufspreis des Käufers bestimmt sich nach dem unter Ziff. 8 dargestellten Analyseverfahren sowie dem zum Bewertungszeitpunkt geltenden Ankaufskurs für Edelmetalle des Käufers.

(5) Der Käufer sichert zu, die Analyse der eingereichten Ware zeitnah nach eigenem Ermessendurchzuführen. Der Käufer weist den Verkäufer ausdrücklich auf das Risiko möglicher Kursschwankungen während dieses Zeitraums hin.

(6) Die Abrechnung gegenüber dem Verkäufer erfolgt innerhalb von 3 Bankarbeitstagen nach Annahme des Angebots.

(7) Im Rahmen des Postversands veranlasst der Käufer die Auszahlung des Ankaufspreises auf das vom Verkäufer angegebene inländische Bankkonto. Beim Filialankauf kann der Verkäufer auf Wunsch zwischen einer Überweisung des Betrags auf sein Bankkonto oder einer Barauszahlung wählen.

7. Haftung

(1) Der Käufer stellt ausdrücklich klar, dass er nach bestem Wissen stets die – soweit möglich – schonendste Methode zur Prüfung der Ware anwendet. Die Auswahl und das Ausmaß der Prüfmaßnahmen liegen ausschließlich im Ermessen des Käufers. Eine gesonderte Zustimmung oder vorherige Einzelaufklärung des Verkäufers ist nicht erforderlich.

(2) Der Käufer haftet nicht für Schäden an der Ware, die im Rahmen der zur Identifikation, Echtheitsprüfung, Legierungs- oder Wertbestimmung erforderlichen Maßnahmen entstehen. Eine teilweise oder vollständige Zerstörung der Ware begründet keinen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags oder auf Schadensersatz, soweit die Zerstörung zur Begutachtung und Wertermittlung notwendig war und dem Käufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dies gilt entsprechend für Schäden, die

  • aufgrund des Alters oder des fragilen Materials der Ware,
  • aufgrund von Vorschäden oder vorhandener Materialschwäche trotz sachgerechter und üblicher Handhabung, oder
  • infolge üblicher Prüf- und Öffnungsvorgänge sowie alltagsüblicher Handhabungsrisiken
    entstehen, sofern dem Käufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer vorab über ihm bekannte Vorschäden, Reparaturen oder besondere Empfindlichkeiten der Ware zu informieren. Unterlässt der Verkäufer diese Aufklärung trotz besseren Wissens, gilt die Ware im Rahmen der üblichen Handhabung als nicht außergewöhnlich empfindlich, es sei denn, die Empfindlichkeit ist offensichtlich und mit bloßem Auge erkennbar.

(4) Ansprüche auf entgangenen Gewinn, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden.

(5) Der Verkäufer darf dem Käufer keine Ware anbieten, die gesundheitsgefährdende Stoffe enthält. Für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit sowie für Sachschäden haftet der Verkäufer dem Käufer, dessen Organen, Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Dritten sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit.

8. Preisermittlung und Festsetzung

(1) Die Preisangaben des Käufers orientieren sich an den jeweils aktuellen Rohstoffkursen und relevanten Marktpreisen.

(2) Maßgeblich für den Auszahlungsbetrag ist der Preis zum Zeitpunkt der Bewertung der Ware durch den Käufer. Dies gilt für beide Ankaufsarten. Der Käufer ist berechtigt, den Zeitpunkt frei zu wählen.

(3) Der nach Abschluss der Bewertung genannte Betrag ist derjenige, der tatsächlich ausgezahlt wird. Kursänderung nach der Bewertung bleiben unberücksichtigt.

(4) Dem Käufer steht – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rohstoffkurse und Marktpreise – ein eigenes pflichtgemäßes Ermessen bei der Bestimmung des konkreten Zahlangebots zu.

(5) Ein Anspruch des Verkäufers auf Anwendung bestimmter Bewertungsmethoden besteht nicht. Die Bewertung erfolgt nach der fachgerechten Einschätzung des Käufers.

(6) Vor der Prüfung genannte Preise oder Preisspannen sind unverbindlich. Erst die Nennung eines konkreten Zahlbetrags stellt ein bindendes Angebot des Käufers dar.

(7) Angebote Dritter haben bei der Preisermittlung keine Relevanz.

9. Rücksendung

(1) Kommt kein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande oder enthält die Sendung nicht deklarierte Ware, sendet der Käufer das Material an den Verkäufer an die Absenderadresse zurück.

(2) Die Kosten der Rücksendung oder Abholung trägt der Verkäufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Rücksendung bis zur vollständigen Erstattung der Rücksendekosten zurückzubehalten.

(4) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Materials geht auf den Verkäufer über, sobald der Käufer dieses dem Versandunternehmen übergeben hat.

 

10. Versicherung

(1) Bei Verwendung des vom Käufer bereitgestellten Versandlabels ist die Ware versichert. Wird ein eigenes Versandlabel genutzt, besteht kein Versicherungsschutz.

(2) Die Versicherung gilt ausschließlich für Sendungen innerhalb Deutschlands.

(3) Versichert sind alle für den Ankauf vorgesehenen und akzeptierten Wertgegenstände, die im Begleitschreiben ordnungsgemäß angegeben sind, insbesondere:

  • Edelmetallerzeugnisse unterschiedlicher Legierung Schmuckstücke,
  • Uhren,
  • Edelsteine,
  • Münzen,
  • Barren,
  • Dentallegierungen

(4) Wertgegenstände, die nicht in der Liste gemäß Abs. 3 aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Käufer versandt werden.

(5) Die Versicherung umfasst folgende Risiken:

  • Verlust,
  • Beschädigung,
  • Diebstahl,
  • Transportmittelunfall,
  • Brand, Blitzschlag, Explosion,
  • Höhere Gewalt (z.B. Sturm, Überschwemmung).

(6) Die Versicherung gilt ab Übergabe des Pakets an das Versandunternehmen bis zur Übergabe in den Geschäftsräumen des Käufers.

(7) Die Versicherung greift nur, wenn der Versand ordnungsgemäß gemäß den Vorgaben unter Ziff. 2 b) erfolgt, insbesondere:

  1. Verwendung des vom Käufer bereitgestellten Versandlabels,
  2. ordnungsgemäß ausgefüllt und beigefügtes Begleitschreiben,
  3. transportsichere, geräuscharme, verlustsicher und stoßsichere Verpackung in einem stabilen Karton,
  4. neutrale Verpackung ohne Hinweise auf den Inhalt,
  5. korrekt und sichtbar angebrachtes Versandlabel,
  6. vollständige Fotodokumentation (Foto des Inhalts sowie Foto des versandfertigen Pakets mit Versandlabel auf einer Waage; Empfängeradresse und Gewicht müssen klar erkennbar sein),
  7. Abgabe des Pakets ausschließlich in einer offiziellen Filiale der Deutschen Post oder DHL,
  8. Verwendung einer deutschen Absenderadresse,
  9. Kein Warenwert über 12.500 EUR.

(8) Im Schadensfall muss der Verkäufer den ordnungsgemäßen Versand nachweisen, insbesondere durch Vorlage des Einlieferungsbelegs und der vollständigen Fotodokumentation nach Abs. 7 Nr. 6.

(9) Die Versicherung greift nicht, wenn die erforderlichen Nachweise unvollständig oder verspätet eingereicht werden.

(10) Der Versicherungsschutz ist auf einen Warenwert von 12.500 EUR begrenzt. Wird dieser Wert nach Einschätzung des Verkäufers erreicht oder überschritten, ist vor dem Versand Rücksprache mit dem Käufer zu halten.

(11) Im Versicherungsfall bemisst sich der Anspruch nach dem Wiederbeschaffungswert. Dies ist der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls am Markt zu zahlender Preis für die Wiederbeschaffung.

11. Transport, Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst auf den Käufer über, sobald die Ware vom Versandunternehmen an den Käufer übergeben wurde.

(2) Der Käufer übernimmt keine Haftung für die zufällige Verschlechterung der Ware auf dem Transportweg, das heißt ab Übergabe an den Versanddienstleister bis zum Eintreffen in den Geschäftsräumen des Käufers. Die Versendung findet ausschließlich auf Risiko des Verkäufers statt.

(3) Für den Fall, dass kein Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, sendet der Käufer das Material an den Verkäufer zurück. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Materials geht auf den Verkäufer über, sobald der Käufer dieses den Versandunternehmen übergeben hat.

12. Gerichtsstand

Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Käufers. Gleiches gilt für Verkäufer, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetztes verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12. Alternative Streitbeilegung

VIO Gold ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und wird daran auch nicht teilnehmen.