Steuern auf Edelmetalle

Bestimmungen zur Versteuerung

Durch den Kauf von Edelmetallen können Sie von steuerlichen Vorteilen profitieren. Dabei kommen immer wieder Begrifflichkeiten wie Mehrwertsteuer oder Abgeltungssteuer vor. Letzteres bezeichnet die Steuer, die bei Kapitaleinkünften fällig wird. Zu den steuerlichen Bestimmungen bei Edelmetallen gibt es einiges zu beachten, was Sie hier nachlesen können.

Steuern auf Gold

Der Kauf von Gold zu Investment-Zwecken ist frei von der Umsatzsteuer beziehungsweise Mehrwertsteuer. Zum Investment-Kauf zählt der Erwerb von Anlagegold in Form von Barren, Plättchen oder Münzen. Diese müssen der EU-Richtlinie 98/80/EG1 entsprechen.

Nach dieser Richtlinie gelten Goldmünzen dann als Anlagegold, wenn der Feingehalt der Münze mindestens 900/1000 aufweist. Gleichzeitig müssen die Münzen nach 1800 geprägt worden sein und im Herkunftsland als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sein oder diesen Status in der Vergangenheit gehabt haben. Goldmünzen zur Anlage werden zu einem Preis verkauft, der den Offenmarktwert des Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt. Anlagemünzen unserer Hersteller erfüllen diese Voraussetzungen. Zusätzlich werden in einem jährlich veröffentlichten Verzeichnis des Bundesfinanzministeriums alle steuerbefreiten Goldmünzen aufgeführt. Gold in Form von Barren und Plättchen muss einen Feingehalt von mindestens 995/1000 aufweisen. Das Gewicht muss dabei auf den Goldmärkten akzeptiert sein. Beim Kauf von Altgold und historischen Goldmünzen fällt eine Mehrwertsteuer an.

Der Verkauf von Gold ist abgeltungssteuerfrei unter Beachtung der Haltefrist von mindestens 12 Monaten. Dies gilt sowohl bei Anlagegold als auch bei Altgold. Wird Gold erworben und dieses nach mehr als 12 Monaten gewinnbringend wiederverkauft, sind die Gewinne aus dem Verkauf steuerfrei. Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold werden als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EstG eingestuft. Wird die Haltefrist nicht eingehalten, wird eine Einkommenssteuer nach dem persönlichen Steuersatz fällig, wobei eine Freigrenze von 600 Euro gilt.

Steuern auf Silber

Grundsätzlich wird beim Kauf von Silbermünzen und Silberbarren eine Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer von 19 Prozent fällig. Bei Silbermünzen kann dies jedoch durch eine Differenzbesteuerung umgangen werden. Die Differenzbesteuerung kann bei Silbermünzen, die aus einem Nicht-EU-Land importiert werden, angewandt werden. Für die Einfuhr der Silbermünzen wird eine Einfuhrumsatzsteuer von sieben Prozent fällig. Beim späteren Verkauf wird dann allein für die Gewinnmarge des Händlers eine Mehrwertsteuer von 19 Prozent fällig. Aufgrund dieser Vorteile ist die Differenzbesteuerung das vorherrschende Verkaufsmodell bei Silbermünzen. Die Differenzbesteuerung findet ebenso bei Münzbarren aus Silber, jedoch nicht bei Silberbarren Anwendung.

Wie beim Goldverkauf ist der Verkauf von physischem Silber abgeltungssteuerfrei, solang auch hier eine Haltefrist von 12 Monaten eingehalten wird. Nach dieser Frist müssen Erträge aus Kursschwankungen nicht versteuert werden. Der Verkauf von Silber gilt ebenfalls als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EstG. Bei Nichteinhaltung der Haltefrist fällt eine Einkommenssteuer nach dem persönlichen Steuersatz an, wobei auch hier die Freigrenze von 600 Euro gilt.

Steuern auf Platin und Palladium

Beim Kauf von weiteren Edelmetallen wie Platin oder Palladium fällt der übliche Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent an. Gelegentlich werden bei Platinmünzen Angebote getätigt, bei denen die günstigere Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt. Grundsätzlich ist dies beim Kauf von Barren oder Münzen aus Platin, Palladium oder anderen Edelmetallen jedoch nicht möglich und der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent wird fällig.

Wie bei Gold und Silber gilt auch bei weiteren Edelmetallen der steuerfreie gewinnbringende Verkauf, solang zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten liegt. Wird die Haltefrist von 12 Monaten unterschritten, ist die Einkommenssteuer nach dem persönlichen Steuersatz fällig mit einer Freigrenze von 600 Euro.

Die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

  • Beim Kauf von Anlagegold fällt keine Mehrwertsteuer an.

  • Beim Kauf von Silbermünzen kann in bestimmten Fällen eine Differenzbesteuerung angewandt werden.

  • Nach einer Haltefrist von 12 Monaten sind Verkaufsgewinne von Edelmetallen von einer Besteuerung befreit.

Haben Sie noch Rückfragen zu den Bestimmungen bei der Versteuerung von Edelmetallen? Sie können sich gerne an unser fachkundiges Personal wenden. Wir beraten Sie gerne.


UNSERE HERSTELLER

    VIO GOLD Regensburg

    • Montag - Freitag

      9.30 - 18.00 Uhr

    • Samstag

      9.30 - 17.00 Uhr

    KUNDENPARKPLÄTZE VOR ORT

    VIO GOLD Straubing

    • Montag - Freitag

      10.00 - 18.00 Uhr

    • Samstag

      10.00 - 17.00 Uhr

    KUNDENPARKPLÄTZE VOR ORT

    © VIO GOLD EDELMETALLE | Alle Rechte vorbehalten.

    Geprüfter Fachhandel und Mitglied im Berufsverband des deutschen Münzfachhandel